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Wir freuen uns auf Ihre Mitgliedschaft

Satzung vom 13.10.2020 mit Nachtrag vom 20.12.2020
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „BauFrauen“. Mit der Eintragung in das Vereinsregister führt er zu seinem Namen den Zusatz “e.V.”.
2. Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist
• die Förderung und Pflege der Architektur, der Baukultur, des Bauwesens, der Stadt- und Landschaftsplanung und in diesem Zusammenhang die Förderung
• der Allgemeinbildung,
• der beruflichen Weiterbildung,
• der Teilnahme von Frauen am öffentlichen Diskurs,
• der beruflichen Gleichstellung
• der Mitwirkung an den gesellschaftlichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen.
2. Mit dem Ziel, das Bewusstsein für architektonische Werte zu vertiefen, gilt ein besonderes Interesse frauenspezifischen Kompetenzen und Sichtweisen bei der Planung, Nutzung und Betrachtung der gebauten und gestalteteten Umwelt.
3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
• den interdiziplinären Erfahrungsaustausch von Architektinnen, Planerinnen, im Baubereich Tätigen und interessierten Frauen,
• Exkursionen, Projektbesichtigungen,
• Veranstaltungen wie Workshops, Vorträge und Fortbildungsmaßnahmen
• Unterstützung beim Engagement in der berufspolitischen Arbeit der Bayerischen Architektenkammer, der Ingenieurekammer, der Handwerkskammer oder ähnlichen Institutionen,
• Stellungnahmen zu aktuellen Themen der Architektur und Stadtplanung,
• Vernetzung und Kooperation mit anderen Gruppierungen und Initiativen.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein führt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit dem Antrag wird die Satzung im Fall der Aufnahme anerkannt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Auflösung des Vereins.
4. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens zum 30.11. zugegangen sein.
5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstößt, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung, an deren Abstimmung das auszuschließende Mitglied nicht teilnimmt.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Verzug ist und nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind. In dieser Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.
7. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Sie unterstützen die Ziele und den Zweck des Vereins und sind nicht aktiv innerhalb des Vereins tätig.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten und wird im ersten Quartal des Kalenderjahrs per Lastschrift eingezogen oder vom Mitglied überwiesen. Konnte der Mitgliedsbeitrag nicht eingezogen werden oder wurde nicht fristgerecht überwiesen, wird eine Bearbeitungsgebühr berechnet.
3. Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag Beiträge für das Folgejahr reduzieren, erlassen oder stunden. Der Antrag muss zum 30.11. beim Vorstand eingereicht werden.
§ 5 Gremien der Vereinsarbeit
Der Verein gliedert sich in zwei Gremien mit jeweils spezifischen Interessenschwerpunkten:
• Netzwerk Frauen in der Architektur
mit dem Schwerpunkt auf lokalen Veranstaltungen,
• Verband Architektinnen & Stadtplanerinnen
mit dem Schwerpunkt auf der Unterstützung bei berufspolitischen Themen.
Die Mitglieder können in einem oder in beiden Gremien mitwirken.
§ 6 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Zur Förderung der Aufgaben des Vereins können vom Vorstand Beiräte eingerichtet werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Die Einladung durch den Vorstand erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Viertel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
3. Wenn aus besonderen Gründen eine Präsenzveranstaltung nicht möglich ist, kann der Vorstand eine virtuelle Mitgliederversammlung durchführen.
Der Vorstand entscheidet über die Wahl des geeigneten Verfahrens nach seinem Ermessen und teilt den Mitgliedern seine Entscheidung in der Einladung mit. Bei virtuellen Mitgliederversammlungen wird die Identifizierung der Mitglieder durch geeignete technische Maßnahmen sichergestellt.

Wenn aus besonderen Gründen eine Präsenzveranstaltung nicht möglich ist, kann der Vorstand eine virtuelle Mitgliederversammlung durchführen.
Die virtuelle Mitgliederversammlung wird als Videokonferenz durchgeführt (z.B. Skype, Zoom o.ä.). Der Vorstand teilt den Mitgliedern in der Einladung mit, aus welchem Grund die Mitgliederversammlung nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden kann, über welches Medium sie durchgeführt wird und wann die Legitimationsdatei, die keinesfalls an Dritte weitergegeben werden darf, an die zuletzt bekannt gegebene Emailadresse verschickt wird.
Es ist nicht möglich, an Präsenzveranstaltungen per Videoschaltung teilzunehmen.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
• Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des vergangenen Jahres,
• Entlastung des Vorstandes,
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
• Beschlussfassung über Anträge,
• Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
5. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Betreffen die Anträge eine Änderung der Satzung, des Vereinszwecks, des Mitgliedsbeitrags, die Abberufung eines Vorstandsmitglieds oder die Vereinsauflösung, sind die Anträge schriftlich zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Diese Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen und den Mitgliedern als Ergänzung der Tagesordnung eine Woche vor der Mitgliederversammlung nachzureichen.
7. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einer stellvertretenden Vorsitzenden oder der Schatzmeisterin geleitet. Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleiterin.
§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Beschlussfähigkeit ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben. Ein Mitglied kann sich nicht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Eine Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
3. Betreffen die Beschlüsse eine Änderung der Satzung, des Mitgliedsbeitrags, die Abberufung eines Vorstandsmitglieds oder die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie sind nur zulässig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wurde.
4. Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung erfolgen die Beschlüsse auf Antrag eines Mitglieds im schriftlichen Umlaufverfahren. Dabei gilt:
• die Stimmabgabe erfolgt per Post, Fax oder E-Mail von den in der Mitgliederliste registrierten Adressen,
• zwischen der Einladung zur Beschlussfassung und dem festgelegten Termin zur Stimmabgabe liegt ein Zeitraum von mindestens drei Wochen,
• der Beschlussgegenstand und die Entscheidungsmöglichkeiten sind eindeutig definiert,
• uneindeutige Stimmen und Stimmen von nicht registrierten Adressen sind ungültig,
• die Auszählung erfolgt vom Vorstand oder auf Antrag von zwei in der Versammlung zu wählenden Wahlleiterinnen,
• das Abstimmungsergebnis wird dokumentiert und allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen mit
• Ort und Zeit der Versammlung,
• Anwesenheitsliste,
• Tagesordnung,
• Abstimmungsergebnissen und die Art der Abstimmung.
Das Protokoll ist von der Protokollführerin und der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Frauen:
• einer Vorsitzenden
• einer stellvertretenden Vorsitzenden
• einer Schatzmeisterin
Jedes der beiden Gremien soll unter den Vorsitzenden vertreten sein.
Über eine Erweiterung des Vorstandes, also die Wahl von weiteren stellvertretenden Vorsitzenden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstands im Amt.
• Für die Wahl des Vorstands wird in der Mitgliederversammlung eine Wahlleiterin bestimmt, die nicht dem Vorstand oder der Geschäftsführung angehört.
• Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
• Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
• Wiederwahl ist zulässig.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen eine Nachfolgerin wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
5. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 250 € sind für den Verein verbindlich, wenn ein Vorstandsbeschluss vorliegt. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 2.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn hierzu ein Beschluss einer Mitgliederversammlung vorliegt.
6. Der Vorstand kann eine oder mehrere Personen gegen Entgelt mit organisatorischen Aufgaben der Geschäftsführung beauftragen. Diese Personen können, müssen aber nicht Mitglied des Vereins sein.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, bzw. Telefon- oder Videokonferenzen, zu denen ein Vorstandsmitglied einlädt. Eine Tagesordnung soll angekündigt und eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens drei Mitglieder teilnehmen oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen.
3. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit kann die Vorsitzende entscheiden.
4. Beschlüsse des Vorstandes sind innerhalb von fünf Tagen zu dokumentieren und die Dokumentation ist allen Vorstandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.
§ 11 Übergangsvorschrift
Soweit Änderungen der Satzung im Rahmen des Eintragungsverfahrens in das Vereinsregister aufgrund von Auflagen der zuständigen Gerichte oder Behörden erforderlich sind, wird der Vorstand bevollmächtigt, diese Änderungen ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Der Vorstand unterrichtet anschließend unverzüglich die Mitglieder über die vorgenommenen Änderungen.
§ 12 Kassenprüfung
Die Kassenführung des Vereins ist alljährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählte Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung.
§ 13 Regionalgruppen
1. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten des Netzwerks liegt in der Metropolregion Nürnberg. An anderen Orten können Regionalgruppen gegründet werden.
2. Die Regionalgruppen wählen jeweils eine Sprecherin und eine Stellvertreterin, die die laufenden organisatorischen Arbeiten wahrnehmen und die Regionalgruppe innerhalb des Vereins vertreten. Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
3. Der Verein stellt Mittel für die Arbeit der Regionalgruppen zur Verfügung.
4. Die Regionalsprecherinnen werden vom Vorstand beratend für die Arbeit des Vereins hinzugezogen.
§ 14 Geschäftsordnungen
Die Arbeitsweise von Vorstand, Gremien und Regionalgruppen kann ergänzend zur Satzung durch Geschäftsordnungen konkretisiert werden. Diese werden vom Vorstand beschlossen und der Mitgliederversammlung vorgestellt.
§15 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen dem Frauennotruf Nürnberg e.V., Fürther Str. 67, 90429 Nürnberg, zu und ist zu einem gemeinnützigen Zweck im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

Wahl 2020

1. Vorsitzende Lea Rattmann
Stellvertretende Vorsitzende Manuela Kowarschik
Schatzmeisterin Mona Sandner-Abboud

1996
gründete sich die Interessengemeinschaft Frau + Raum auf Initiative der Architektinnen Elisabeth Sieber, Karin Merkl und Ute Ammon.
Waren es beim ersten Treffen noch sieben Planerinnen und Architektinnen, erhöhte sich die Anzahl schnell auf 25 bis 30 interessierte Frauen bei allen weiteren Treffen, die im Kulturladen Nord in der Wurzelbauerstraße in Nürnberg stattfanden.
Angesprochen fühlten sich Planerinnen aller Fachrichtungen – Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur, Bauingenieurwesen, Bauphysik – sowohl freiberuflich Tätige als auch Angestellte und Verbeamtete.

Die Anliegen der ersten Stunde waren
· Raum für den Austausch über berufliche Erfahrungen aus Frauensicht
· Vernetzung mit bereits bestehenden ähnlichen Gruppierungen
· Aktionen auf regionaler Ebene
· Frauen und Wohnen – aus der Sicht der Planenden und der Wohnenden.

1997 bis 2005
wurden die Themen, die uns am brennendsten interessierten, in Workshops, Seminaren, Vorträgen, Werkstattberichten und Exkursionen jeweils in einem Jahresprogramm zusammengestellt, diskutiert, begangen, diskutiert, gelauscht, diskutiert, gezeichnet und noch mehr diskutiert. Und am Ende eines jeden Jahres dokumentierten die Themenhefte alle wichtigen Informationen, Inhalte und Ansprechpartnerinnen in optimaler Weise für alle Mitglieder.

Themenauswahl:
· Auswirkungen neuer Lebensformen auf die Architektur
· Auseinandersetzung mit Bebauungsplänen und Einflußnahme
· Freiraumgestaltung für Frauen und Mädchen
· Frauen in Lehre und Forschung
· Frauen in der Architektenkammer
· Architektinnen in der Kulturgeschichte
· Frauen schaffen Wohnraum für Frauen (Genossenschaften)
· Kommunikationsstrukturen von Frauen in Männerberufen

Exkursionen:
· Fahrradexkursion in Nürnberg – Langwasser
· Soziales Wohnbauprojekt Büchenbach
· Neuer Wohnungsbau in Ingolstadt
· Wohnen für Alleinerziehende in der Luisenstraße in Nürnberg
· Coburg – Wohnungsbaufacetten kritisch betrachtet
· Baustellenführung HOB-Center in Zirndorf

Werkstattberichte:
· Brigitte Sesselmann: Werkstattbericht der selbständigen Architektin und Stadtplanerin
· Brigitte Jupitz: Erfahrungen einer Architektin in freien Büros und der öffentlichen Verwaltung
· Christine Kayser und Sabine Wildner: Werkstattbericht aus der Innenarchitektur
· Christa Baumgartner: Werkstattbericht einer Architektin und Kammerfrau
· Susanne Fuchs: Werkstattbericht einer Landschaftsarchitektin
· Pia Regner und Ute Groß: Werkstattbericht aus dem ökologisch orientierten Ingenieur- und Architekturbüro
· Regine Bort: Werkstattbericht aus dem Architekturbüro Dotterweich-Bort
· Kerstin Gruber: Werkstattbericht aus dem Büro für naturnahe Grünplanung

1999
befassten sich die Architektinnen von Frau + Raum mit den Möglichkeiten Einfluss auf die Berufspolitik zu nehmen und traten bei der Wahl der Bayerischen Architektenkammer mit der eigens gegründeten Liste DIE FRAUEN an. Auf Anhieb wurden sieben Vertreterinnen gewählt und DIE FRAUEN sind seitdem nicht mehr aus der Kammerarbeit wegzudenken und verlässliche und ausdauernde Berufspolitikerinnen geworden. Bayernweit wurden nun die Kontakte ausgeweitet.

2006
hat Elisabeth Sieber, die Mitbegründerin und langjährige „Managerin“ von Frau + Raum, um eine Staffelübergabe gebeten und sich aus dem aktiven Netzwerken vorerst zurückgezogen. Bei einer außerordentlichen Sitzung am 8. März, dem Internationalen Frauentag, wurde entschieden, einen Verein zu gründen und das über 10 Jahre gewachsene Netzwerk weiterhin zu pflegen und auszubauen.
Die Vereinsgründung fand am 2. August 2006 unter dem neuen Namen BauFrauen e.V. statt.
Am 6. Oktober wurde bei Vortrag, Musik und gutem Essen 10 Jahre Frau + Raum zusammen mit der Gründung der BauFrauen gefeiert.

Ute Ammon / 9.11.2015

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